5.1 Der Kläger machte sowohl in der Berufung wie auch in der Berufungsreplik geltend, die Vorinstanz hätte die Unterhaltsbeiträge nach der einstufig-konkreten Methode berechnen müssen (act. 75 Rz 43-54; act. 82 Rz 26 f. und 89-95). Die entsprechenden Ausführungen sind allerdings hinfällig geworden, was auch der Kläger anerkennt (act. 90 Rz 11 f.). Nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts ist nämlich für alle familienrechtlichen Unterhaltsberechnungen nurmehr und ausschliesslich die (zweistufige) Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung zulässig.