4.10 Aufgrund der Anordnung der alternierenden Obhut und der damit verbundenen Erhöhung des Betreuungsanteils des Klägers wird dieser die Kinder neu zu 42,85 % betreuen, was ziemlich genau 3/7 der Betreuungszeit entspricht. Demzufolge ist auch die Verteilung der Erziehungsgutschriften neu zu regeln. Da die Eltern künftig die Kinder etwa zu gleichen Teilen betreuen, sind die Erziehungsgutschriften in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2.4 des erstinstanzlichen Entscheids hälftig aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.4).