befindet (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2.3). In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2.2 Abs. 1 des angefochtenen Entscheids ist sodann festzuhalten, dass der Vater die Kinder wöchentlich von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, betreut. Soweit der Kläger eine Änderung der Betreuung während der Weihnachtstage verlangt, ist die Berufung abzuweisen. Die Dispositiv-Ziff. 2.2 Abs. 2-5 des angefochtenen Entscheids bleiben somit unverändert, weshalb sie zu bestätigen sind, soweit sie nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind.