4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 1 des angefochtenen Entscheids (betreffend die elterliche Sorge) ohne Weiteres zu bestätigen ist. Hingegen ist in teilweiser Gutheissung der Berufung die Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 2 aufzuheben und sind die Kinder neu unter die alternierende Obhut beider Eltern mit wechselnder Betreuung zu stellen. Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass sich der Wohnsitz der Kinder bei der Mutter Seite 33/67