Schliesslich müssen sowohl die Eltern wie auch die Kinder akzeptieren, dass es mit der Trennung der Eltern das bisherige Familienleben nicht mehr gibt und Anpassungen an die neuen Verhältnisse unvermeidlich sind. Irrelevant ist im Übrigen, ob es sich beim 23. Dezember um einen Weihnachtstag handelt oder nicht. Letztlich kann es nur darum gehen, dass den Eltern genügend Zeit zur Verfügung steht, um mit den Kindern Weihnachten zu feiern. Demzufolge ist die erstinstanzliche Regelung nicht zu beanstanden und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.