4.8.2 Der Beklagten ist ohne Weiteres zuzustimmen. Die von der Vorinstanz getroffene Regelung ist angemessen und wird den Interessen und Bedürfnissen aller Mitglieder der Familien gerecht. Weshalb die Kinder Weihnachten nur alle zwei Jahre mit dem einen oder anderen Elternteil feiern sollen, ist nicht einzusehen. Die Argumentation des Klägers ist insofern widersprüchlich, als die Kinder bei der von ihm beantragten Regelung jedes zweite Jahr von vorneherein auf die von ihm beschriebene Weihnachtsrituale verzichten müssten.