Auch aus Sicht der Beklagten seien die Weihnachtstage die wichtigsten Feiertage des Jahres, an welchen sie mindestens einen Tag pro Jahr mit den Kindern verbringen und Weihnachten feiern möchte. Der Antrag des Klägers hätte jedoch zur Folge, dass die Kinder nur jedes zweite Jahr mit dem jeweils anderen Elternteil Weihnachten feiern könnten, was weder kindgerecht noch zum Wohl der Kinder sei. Der erstinstanzliche Entscheid werde dagegen allen Familienmitgliedern gerecht. Die Regelung sei zudem auch von den Zeiten her genau und vermeide so in Zukunft Streitigkeiten, wie sie Ende des Jahres 2019 zwischen den Parteien ausgetragen worden seien.