Die Beklagte wendet demgegenüber ein, die Vorinstanz habe eine sachgerechte und gerichtsübliche Regelung getroffen, die dem Wunsch der Eltern und der Kinder Rechnung trage, auch bei Scheidung oder Trennung wenigstens einen Tag an Weihnachten miteinander feiern zu können. Auch aus Sicht der Beklagten seien die Weihnachtstage die wichtigsten Feiertage des Jahres, an welchen sie mindestens einen Tag pro Jahr mit den Kindern verbringen und Weihnachten feiern möchte.