2.2 Abs. 3 erster Spiegelstrich). Der Kläger beantragt demgegenüber, dass in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Vater und in Jahren mit gerader Jahreszahl die Mutter die Kinder vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 18.00 Uhr, betreut. 4.8.1 Zur Begründung dieses Antrags bringt der Kläger vor, die Vorinstanz habe eine Aufteilung der Weihnachtstage und diese beginnend ab dem 23. Dezember verfügt, wobei es sich hierbei Seite 32/67