4.8 Bezüglich der Betreuung der Kinder während der Feiertage und Ferien ist einzig die Regelung für die Weihnachtstage streitig. Der erstinstanzliche Entscheid sieht für diese Zeit vor, dass in Jahren mit gerader Jahreszahl der Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mutter die Kinder vom 23. Dezember, 18.00 Uhr, bis am 25. Dezember, 10.00 Uhr, betreut, während in Jahren mit gerader Jahreszahl die Mutter und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Vater die Kinder vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 18.00 Uhr, betreut (act. 69 Dispositiv-Ziff. 2.2 Abs. 3 erster Spiegelstrich).