Dabei geht es weder um eine Therapie noch um eine Mediation, sondern um eine professionelle Beratung, welche die Parteien dazu bringen soll, als Eltern von zwei gemeinsamen Kindern so weit zusammenzuwirken oder sich aus dem Weg gehen zu können, dass die Kinder keinen (weiteren) Schaden nehmen. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Parteien ist die Anordnung dieser (zulässigen) Massnahme von Amtes wegen mit der Androhung der Strafen gemäss Art. 292 StGB als Vollstreckungsmassnahme zu verbinden (Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017 E. 2.2 f. m.w.