keinen Sinn, eine solche Massnahme abermals anzuordnen. Angesichts der ebenso zerfahrenen wie festgefahrenen Situation, der mangelnden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien und des Loyalitätskonflikts der Kinder drängt es sich hingegen auf, die Parteien gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB zu verpflichten, entweder ab Januar oder ab August 2023 bei punkto Kinder-, Jugend- und Elternberatung, Baar, den Kurs "Kinder im Blick" (KIB) zu besuchen (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7 m.w.H.; [besucht am 21. September 2022]).