4.7.4 Im Weiteren ist davon abzusehen, erneut eine Erziehungsbeistandschaft anzuordnen. Nachdem die Vorinstanz entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien die im Eheschutzverfahren angeordnete Erziehungsbeistandschaft aufgehoben hat und der erstinstanzliche Entscheid in diesem Punkt unangefochten geblieben ist, macht es offenkundig Seite 31/67