Es könne sein, dass sie dann laut werde, aber sie schlage ihre Kinder sicher nicht (act. 119 Ziff. 80). Mithin kommt es bisweilen offenbar vor, dass die Beklagte im Umgang mit den Kindern die Beherrschung verliert, was zwar nicht zu verharmlosen oder zu billigen, angesichts der gesamten Umstände (s. dazu auch vorne E. 4.5.1 a.E.) aber nachvollziehbar ist. Zudem ist nicht erstellt, dass die Beklagte – wenn überhaupt – gegenüber den Kindern grundlos und in erheblichem Mass gewalttätig geworden ist und diese physisch oder psychisch misshandelt (hat).