Die Aussagen der Beklagten erscheinen indessen als glaubhaft. Nur weil sie an der Parteibefragung den von ihr am selben Tag abgeschlossenen Erbteilungs- und Darlehensvertrag verschwiegen hat, können – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht gleich alle ihre Aussagen in Zweifel gezogen werden. Hinzu kommt, dass die Kinder nur vereinzelte Vorkommnisse (relativ ungenau) geschildert und dabei nicht erklärt haben, von ihrer Mutter ständig und/oder heftig geschlagen worden zu sein. Zudem ist auch der Kläger nicht sicher, ob E.________ tatsächlich die Wahrheit sagt (act. 119 Ziff. 16). Er hielt zudem selber fest, dass E.______