Die Beklagte hat sodann bestritten, dass sie die Kinder "manchmal" mit den Krücken geschlagen habe (act. 118a S. 1 unten und S. 4 Abs. 2). Sie habe ihnen mit den Krücken vielleicht mal einen "Stups" gegeben, da sie ja die Hände nicht frei gehabt habe; ein Schlag sei es sicher nicht gewesen (act. 119 Ziff. 42). Ebenso hat sie bestritten, E.________ von oben mit der Faust auf den Kopf geschlagen zu haben (act. 119 Ziff. 16, 31, 70-74 und 79). Was sich bei den eben erwähnten Vorfällen tatsächlich zugetragen hat, lässt sich letztlich nicht klären. Die Aussagen der Beklagten erscheinen indessen als glaubhaft.