geschlagen" hat (act. 118a S. 1 a.E.) oder – nach Aussage der Beklagten – "ihnen einmal eine Ohrfeige oder einen Klaps gegeben hat" (act. 119 Ziff. 43 und 44; s. auch act. 103/34). Inzwischen hat die Beklagte ihre Mutter offenbar darauf angesprochen (vgl. act. 130 Rz 5) und es ist davon auszugehen, dass die Beklagte dieses Problem – nötigenfalls mit einer angepassten Betreuung der Kinder – lösen kann (vgl. act. 103/34 und act. 119 Ziff. 23 und 24).