Es wäre daher weder zielführend noch professionell, bloss ein Familienmitglied zur "Therapie" zu schicken und die anderen Familienmitglieder so weitermachen zu lassen wie bisher. Im Sinne der Offizialmaxime überlasse es die Beklagte jedoch dem Gericht, (von Amtes wegen) allfällige Abklärungen hierzu zu treffen und darüber zu entscheiden, ob zum jetzigen Zeitpunkt Kindesschutzmassnahmen zu erlassen seien (act. 133 S. 11 f.). 4.7.3 Unbestritten ist, dass das Verhältnis zwischen den Kindern und der Mutter der Beklagten angespannt ist und die Grossmutter die Kinder – wie diese es ausgedrückt haben – "manchmal Seite 30/67