Sollte also das Gericht zum Schluss kommen, dass zum heutigen Zeitpunkt Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden müssten, so sei dies für beide Eltern gleichermassen zu prüfen und bei Bedarf anzuordnen. Der psychischen Gewalt und dem Druck, welcher der Kläger seinen Kindern und der Beklagten gegenüber ausübe, wäre dann nämlich ebenfalls mit geeigneten Massnahmen zu begegnen. Dabei kämen verschiedene Massnahmen in Frage, namentlich: