Es sei daher unumgänglich, die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zu prüfen; dieser Verantwortung könne sich das Gericht vorliegend nicht entziehen. Der Kläger beantrage daher, dass die "Kindeswohlgefährdung abgeklärt" werde und geeignete Massnahmen ergriffen würden, um der Kindeswohlgefährdung Abhilfe zu schaffen. Als Massnahme sei insbesondere der Besuch eines Gewaltcoachings oder eines Gewaltpräventionskurses seitens der Beklagten vorzusehen (act. 129 Rz 22-24.).