Die physische, aber auch psychische Gewalt ("Fertigmachen von E.________") sei evident. Den Ausführungen der Beklagten könne sodann auch nicht viel Glauben geschenkt werden, zumal sie es auch sonst nicht so genau mit der Wahrheit nehme (indem sie an der Parteibefragung angegeben habe, nur Schulden zu haben, obwohl sie gleichentags ihrer Mutter ein Darlehen im mittleren 6-stelligen Bereich gewährt habe). Es sei daher unumgänglich, die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zu prüfen; dieser Verantwortung könne sich das Gericht vorliegend nicht entziehen.