4.7.1 Der Kläger stellt diesbezüglich den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ein Gewaltpräventionsprogramm oder ein Gewaltcoaching zu absolvieren. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Kinder hätten ausgeführt, dass es zu Gewalt seitens der Mutter und der Grossmutter ihnen gegenüber gekommen sei. Die Beklagte streite dies zwar ab bzw. verharmlose die Vorfälle. Die Kinder hätten die Vorkommnisse aber bereits verschiedenen Personen gegenüber geschildert, weshalb es umso wahrscheinlicher sei, dass diese Schilderungen der Wahrheit entsprächen. Die physische, aber auch psychische Gewalt ("Fertigmachen von E.________") sei evident.