Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger im April 2021 vorgeschlagen hat, dass er hauptsächlich die Betreuung von E.________ und sie hauptsächlich die Betreuung von F.________ übernehme (vgl. hinten E. 4.7.3). Eine solche Lösung kommt vorliegend nicht infrage. Sie widerspräche nicht nur dem Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen, sondern würde zweifellos auch den Bedürfnissen von E.________ und F.________ nicht gerecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_901/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2 m.H.). 4.7 Zu prüfen bleibt, ob Kindesschutzmassnahmen anzuordnen sind.