Nicht zuletzt muss im vorliegenden Fall zwar davon ausgegangen werden, dass allein die Anordnung der alternierenden Obhut – unabhängig vom Betreuungsanteil des Klägers – an der bestehenden (misslichen) Situation nichts zu ändern vermag. Immerhin bestehen aber auch keine Anzeichen dafür, dass mit der neuen Regelung die Kinder im Vergleich zur bisher gelebten Betreuung (noch) stärkeren Belastungen ausgesetzt wären, die ihren Interessen offensichtlich zuwiderlaufen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.3.5).