Zudem nimmt der Betreuungsbedarf der Kinder mit zunehmendem Alter ab und wird die Beklagte ihr Arbeitspensum in naher Zukunft erhöhen müssen (vgl. hinten E. 6.2.2.4 f.), womit ihr ebenfalls weniger Zeit für die persönliche Betreuung der Kinder verbleiben wird. Nicht zuletzt muss im vorliegenden Fall zwar davon ausgegangen werden, dass allein die Anordnung der alternierenden Obhut – unabhängig vom Betreuungsanteil des Klägers – an der bestehenden (misslichen) Situation nichts zu ändern vermag.