Den Argumenten der Beklagten ist sodann entgegenzuhalten, dass dank Homeoffice (auch) der Kläger in der Lage ist, die Betreuungsverantwortung für die Kinder in erheblichem Mass zu übernehmen, und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Eigen- und Fremdbetreuung grundsätzlich ohnehin gleichwertig sind. Zudem sind im vorliegenden Fall keine Umstände Seite 28/67