4.6.2 Anzumerken bleibt, dass nach dem Antrag des Klägers die Betreuungszeit am Mittwoch um 12.00 Uhr beginnen soll, was er damit begründet, dass er am Mittwochnachmittag im Homeoffice arbeiten könne. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist ungewiss, ob der Kläger – sei es bei seiner jetzigen Arbeitgeberin oder nach einem allfälligen Stellenwechsel – auf Dauer am Mittwoch im Homeoffice arbeiten kann. Vor allem aber erscheint eine Übergabe der Kinder an einem Werktag um 12.00 Uhr mittags [bzw. nach Schulschluss] aus naheliegenden Gründen als umständlich bzw. unpraktisch und dementsprechend unzweckmässig.