Schliesslich ist die bisher gelebte Betreuung der Kinder – und damit die erforderliche Stabilität – auch bei Anordnung der alternierenden Obhut gewährleistet, und zwar selbst dann, wenn der Betreuungsanteil des Klägers erhöht wird und er die Kinder neu jeweils bereits ab Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, betreuen kann. Demnach sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut erfüllt. Mithin ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und der Betreuungsanteil des Klägers auf den eben genannten Umfang festzusetzen.