Zudem liegen die Wohnorte der Eltern sehr nahe beieinander, weshalb die geografische Distanz einer alternierenden Obhut unbestrittenermassen nicht entgegensteht. Schliesslich ist die bisher gelebte Betreuung der Kinder – und damit die erforderliche Stabilität – auch bei Anordnung der alternierenden Obhut gewährleistet, und zwar selbst dann, wenn der Betreuungsanteil des Klägers erhöht wird und er die Kinder neu jeweils bereits ab Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, betreuen kann.