4.6 Zu den weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut ist Folgendes festzuhalten: 4.6.1 E.________ und F.________ werden nun schon seit rund sieben Jahren zu rund 1/3 vom Kläger betreut, wobei die Kommunikation zwischen den Parteien seit ihrer Trennung zwar ausgesprochen schwierig, aber möglich ist und die Eltern in Kinderbelangen letztlich Lösungen finden, auch wenn diese Lösungen – wie bspw. bei der medikamentösen Behandlung von E.________ – oft umstritten sind und teils fraglich ist, ob dabei das Wohl der Kinder im Vordergrund steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2020 E. 4.2 und 8.3.2 Seite 27/67