Daher erstaunt es auch nicht, dass sie in einen Loyalitätskonflikt geraten sind und sich so bald als möglich ein Ende des Streits wünschen (act. 119 Ziff. 35, 38 und 39; s. zum Ganzen auch Schreiner, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Band II, 4. A. 2022, Anh. Psych N 229-256). Mithin bestehen bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Parteien zwar erhebliche Bedenken. Im Lichte der neuen Praxis des Bundesgerichts ist sie aber trotz der widrigen Umstände zu bejahen (s. dazu auch die nachfolgende E. 4.6.1), zumal sich die Parteien wenigstens in diesem Punkt einig sind (vgl. vorne E. 4.5).