118a S. 2 oben), und es ist sicher auch nicht zum Wohl der Kinder, wenn sich Freundinnen und die Mutter der Beklagten in Anwesenheit der Kinder in die Auseinandersetzung zwischen den Parteien einmischen und die Beklagte nicht dagegen einschreitet (vgl. act. 118a S. 2 Abs. 1, S. 3 Abs. 2, S. 4 Abs. 2).