Der Kläger bestreitet nicht, E.________ über die finanziellen Verhältnisse der Parteien (mehr oder weniger zutreffend) informiert zu haben, und er ist sich offenbar bewusst, dass es nicht richtig war, mit den Kindern darüber zu sprechen. Er macht jedoch geltend, dass ihm keine andere Wahl bleibe, weil E.________ gesagt werde, dass er (der Kläger) nichts zahle und nichts mache, und "man" ihn schlecht vor den Kindern mache (act. 119 Ziff. 36 f.). Letzteres mag zwar bis zu einem gewissen Grad zutreffen, heisst aber offenkundig nicht, dass der Kläger keine andere Wahl hatte.