119 Ziff. 62), obwohl sie offenbar am Morgen des gleichen Tages den öffentlich beurkundeten Erbteilungs- und Darlehensvertrag unterzeichnet hatte, in welchem ihr Erbanteil auf CHF 428'720.50 beziffert wird (vgl. act. 125/43). Dieses (wohl mutwillige) Leugnen bleibt zwar ohne disziplinarische Ahndung, weil die Parteien zu Beginn der Parteibefragung versehentlich weder zur Wahrheit ermahnt noch auf die Folgen einer wissentlich unwahren Aussage hingewiesen wurden (Art. 191 Abs. 2 ZPO; act. 119 S. 1; Hafner, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 191 ZPO N 15 und 17).