Sie machte dabei insbesondere geltend, dass sie die eigentliche Erziehungsarbeit leiste und im Vergleich zum Kläger die persönliche Betreuung der Kinder in höherem Mass gewährleisten könne (was in der Regel eben gerade keine Rolle mehr spielt [vgl. vorne E. 4.4.2 Abs. 2]). Zudem verdächtigt sie den Kläger, einen prozentual möglichst hohen Betreuungsanteil für sich in Anspruch zu nehmen – egal wie und von wem dieser erfüllt werde –, um möglichst den von ihm zu bezahlenden Kindesunterhalt reduzieren zu können (act. 79 S. 5