Auf der anderen Seite hat die Beklagte ungeachtet der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts lange an der Beibehaltung der alleinigen Obhut festgehalten. Sie machte dabei insbesondere geltend, dass sie die eigentliche Erziehungsarbeit leiste und im Vergleich zum Kläger die persönliche Betreuung der Kinder in höherem Mass gewährleisten könne (was in der Regel eben gerade keine Rolle mehr spielt [vgl. vorne E. 4.4.2 Abs. 2]).