129 Rz 19), überzeugt nicht: Sie trifft nur insoweit zu, als das Verfahren tatsächlich schon sehr lange dauert und das Bundesgericht während des Verfahrens seine Praxis geändert hat, worauf der Kläger umgehend reagierte. Bemerkenswert ist zudem das Verhalten des Klägers beim Tod des Vaters der Beklagten, der am tt.mm.jjjj im Alter von ________ Jahren ________ verstarb (vgl. act. 90 Rz 4, 11 und 15). Darüber bzw. über die damit verbundenen finanziellen Folgen informierte der Kläger das Obergericht unter Hinweis auf Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO bereits mit Eingabe vom 14. Januar 2021 (Aufgabedatum), also bloss ___