130 Rz 6.1), sondern (zumindest teilweise) auch der Kläger ein, wenn er angesichts der konkreten Umstände beschönigend meint, dass die Parteien "bezüglich der Kommunikation sicherlich Verbesserungspotential aufweisen". Zugleich betont er, dass die Parteien es bisher immer geschafft hätten, in Kinderbelangen Absprachen und Entscheidungen zu treffen, und sie "schlussendlich" stets eine Lösung gefunden hätten (act. 75 Rz 31 f.; act. 98 Rz 11; vgl. auch vorne E. 4.2). Dies mag im Ergebnis zutreffen; nur gibt es am Ende für (fast) alles immer irgendeine Lösung.