Allein die eben dargestellten Vorfälle zeigen, wie gross die Defizite der Parteien bezüglich Kommunikation und Kooperation nach wie vor sind (vgl. zum Ganzen auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [vorne E. 4.1.3], die entgegen der Auffassung des Klägers durchaus geeignet sind, die diesbezüglichen Mängel zu belegen). Letztlich räumt dies nicht nur die Beklagte (act. 130 Rz 6.1), sondern (zumindest teilweise) auch der Kläger ein, wenn er angesichts der konkreten Umstände beschönigend meint, dass die Parteien "bezüglich der Kommunikation sicherlich Verbesserungspotential aufweisen".