4.5.2 Die Zweifel an der Erziehungsfähigkeit ergeben sich vorliegend zum einen aus der nach wie vor bestehenden Unfähigkeit der Parteien, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Sie stehen praktisch nie in direktem Kontakt, sondern tauschen sich – wenn überhaupt – fast ausschliesslich über E-Mail (act. 119 Ziff. 100) oder ihre Rechtsvertreterinnen aus (zu Letzterem s. beispielsweise act. 79/7 [wo sich die Rechtsvertreterin der Beklagten am 21. April 2020 an die Rechtsvertreterin des Klägers wendet, "weil ein direktes Gespräch in normalem Umgangston zwischen unseren Mandanten seit mehreren Wochen nicht möglich ist"] sowie act.