4.5 Wie bereits dargelegt, kommt die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind (vgl. vorne E. 4.4.1). Die Vorinstanz hielt dazu lediglich fest, dass dies unbestrittenermassen der Fall sei (act. 69 E. 5.3.2 Abs. 2). Dies trifft insofern zu, als Seite 23/67