Wie beim Besuchsrecht lässt sich auch bei der Aufteilung der Betreuung nicht objektiv und abstrakt umschreiben, welche Ordnung angemessen ist. Vielmehr ist dies im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen zu entscheiden" (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2 und 3.3.3, nicht publiziert in: BGE 147 III 121; s. dazu auch Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Band I, 4. A. 2022, Art. 298 ZGB N 5a m.H.).