Urteil 5A_557/2020 vom 2. Februar 2021 E. 3.1 m.H.]). Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei einer alternierenden Obhut kein Besuchsrecht mehr zu regeln ist, sondern die Betreuungsanteile festzulegen sind. Dies besagt allerdings nichts bezüglich des Umfangs, ist doch "[…] unbestritten, dass eine alternierende Obhut nicht eine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile voraussetzt […] Wie beim Besuchsrecht lässt sich auch bei der Aufteilung der Betreuung nicht objektiv und abstrakt umschreiben, welche Ordnung angemessen ist.