4.4.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Obhut seit der Revision des Kindesrechts, die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, einen inhaltlichen Wandel erfahren hat und sich seither auf die faktische Obhut, d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und laufender Erziehung, beschränkt (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2.2 unter Hinweis auf BGE 142 III 612). Dem Kläger ist sodann insofern zu widersprechen, als das Bundesgericht bei der alternierenden Obhut die hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile nicht zum Regelfall erklärt hat.