Gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sei es vorliegend unumgänglich, die alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen anzuordnen, insbesondere seit das Bundesgericht mit Urteil 5A_629/2019 vom 13. November 2020 festgehalten habe, dass die alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen zum Regelfall werde und von dieser Regel faktisch nur dann abgewichen werden dürfe, wenn konkrete Gründe im Hinblick auf das Kindeswohl dagegen sprächen. Solche Gründe seien vorliegend nicht ersichtlich (act. 90 Rz 3 f.).