Zudem würden die Kinder den bereits im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren geäusserten Wunsch wiederholen, mit beiden Elternteilen gleich viel Zeit verbringen zu wollen. Diesem Wunsch sei aufgrund des zunehmenden Alters der Kinder besondere Bedeutung beizumessen. Die Kinder seien in diesem Zusammenhang vom Gericht nochmals anzuhören, da die Anhörung im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren bereits 2,5 Jahre zurückliege. Weiter komme es zwischen der Beklagten und E.________ in letzter Zeit zunehmend zu Auseinandersetzungen, wobei die Beklagte in diesen Situationen nicht selbständig Abhilfe schaffen könne.