Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei – ungeachtet des Grundsatzes, wonach Fremdbetreuung der Eigenbetreuung gleichzustellen sei – in der Lage, die Betreuung ab Mittwochmittag zu gewährleisten. Er könne von zuhause aus arbeiten und sei weitgehend flexibel in seiner Arbeitszeitgestaltung. Die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, sei zudem nicht an die Pandemie geknüpft, sondern werde auch weiterhin bestehen. Zudem würden die Kinder den bereits im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren geäusserten Wunsch wiederholen, mit beiden Elternteilen gleich viel Zeit verbringen zu wollen.