4.3 Kurze Zeit später gab der Kläger diesen Standpunkt allerdings auf und stellte in der Eingabe vom 27. Januar 2021 (act. 90) sowie im Gesuch vom 2. Februar 2021 (act. 91) neu den Antrag, dass er berechtigt und verpflichtet werde, die Kinder wöchentlich von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie zusätzlich jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei – ungeachtet des Grundsatzes, wonach Fremdbetreuung der Eigenbetreuung gleichzustellen sei – in der Lage, die Betreuung ab Mittwochmittag zu gewährleisten.