Sonst könnte er der Beklagten ebenso gut vorwerfen, sie begehre möglichst hohe Betreuungsanteile, um höhere Unterhaltsbeiträge zu erhalten. Anders als die Beklagte, die ihre Anträge auf die Betreuungszeiten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zuungunsten des Klägers angepasst habe, habe der Kläger im Sinne der Stabilität und Kontinuität die Aufrechterhaltung der bisher gelebten Betreuung verfolgt, zumal dies auch dem Wunsch der Kinder entspreche (act. 75 Rz 21 ff., 37 [S. 16] und 32-24 [S. 17 f.]; act. 82 Rz 33 f. und 42). Seite 20/67