Abgesehen davon halte auch die Vorinstanz fest, dass die im Eheschutzverfahren festgelegte Betreuungsregelung bisher gelebt worden sei und im Grundsatz funktioniert habe. Dennoch nehme sie dem Kläger alle zwei Wochen die Betreuung am Freitagnachmittag (wenn kein Besuchswochenende anstehe) weg, was sie nicht nachvollziehbar begründe. Sodann gehe es dem Kläger – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht darum, einen möglichst hohen Betreuungsanteil für sich zu beanspruchen, sondern die bisherigen Betreuungsanteile aufrechtzuerhalten.